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Selbstbedienungskassen: Rechtliche Aspekte

Von: Thomas KirscheThomas Kirsche
Letztes Update 15.11.2022 Lesezeit 1:04 Min.

Auch wenn Self-Scanning-Kassensysteme in Deutschland nach wie vor erst zögerlich eingesetzt und angenommen werden, sind sie mittlerweile deutlich auf dem Vormarsch: Bei IKEA gibt es sie schon seit einiger Zeit, Rossmann führte sie bereits in ausgewählten Filialen ein und als erster Discounter wird nun auch Netto auf Selbstbedienungskassen setzen. Aber was ist bei dem vom Kunden selbstständig vorgenommenen Bezahlvorgang eigentlich aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Self-Scanning-Systeme: ein juristisches Risiko für ehrlichen Kunden?

Für jeden Kunden steigt im Prinzip das rechtliche Risiko, wenn er zu einer Selbstbedienungskasse geht. Denn bisher war er an der Kasse nur dafür zuständig, dass alle Waren aus seinem Einkaufwagen auf dem Kassenlaufband landen -oder auch zwischenzeitlich in Jacken und Taschen Transportiertes. An der Selbstbedienungskasse muss er nun auf einmal den gesamten Scan- und Bezahlvorgang verantworten. Und sich der Gefahr von Bedienungsfehlern, Missverständnissen und gegebenenfalls damit verbundenen Anschuldigungen aussetzen.

Die Kontrolle durch das Kassenpersonal fällt beim Self-Scanning-Bezahlvorgang zwar weg, sie wird stattdessen dann aber durch anonyme Videoüberwachungs- und Warensicherungssysteme ersetzt. Wenn ein Kunde aufgrund solcher Aufnahmen zum Beispiel beschuldigt wird, nicht alle Artikel korrekt eingescannt zu haben, ist die Frage zu klären, ob es sich dabei um Diebstahl handelt oder nur ein einfaches Versehen war. Letzteres würde straflos blieben.

Ernsthafte Konsequenzen bei „Urkundenunterdrückung“

Keinen Ermessenspielraum gibt es dagegen beim „Umetkettieren“ von Waren. Bei diesem Versuch, die SB-Kassen zu überlisten, knibbeln Kunden den Barcode eines billigeren Produkts ab und versuchen so, teurere Waren durch die Kasse zu schleusen. Wer sich dabei erwischen lässt, hat mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte in einem solchen Fall, dass es sich hierbei nicht nur um Diebstahl, sondern auch um eine so genannte Urkundenunterdrückung handelt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RVs 56/13).

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